Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regal Consult und Handel GmbH

1. Allgemeines

1.1. Für alle Angebote und Verkäufe gelten ausschließlich diese Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist; Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

1.2. Verträge auf der Basis dieser Bedingungen bleiben verbindlich, auch wenn einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden. An die Stelle der unwirksamen Bedingung oder einer ausfüllungsbedürftigen Lücke soll vielmehr eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben, oder, hätten Sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.

2. Angebote / Muster

2.1. Die Angebote sind freibleibend.

2.2. Die in Angeboten, Prospekten und Kostenvoranschlägen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sind nur annähernd maßgebend, diese sowie in Bezug genommene DIN -, VDE – oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher ausdrücklicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.

2.3. Das Eigentums- und Urheberrecht für technische Unterlagen und Kostenvoranschläge als Bestandteile des Angebotes bleibt vorbehalten. Der Empfänger des Angebotes ist verpflichtet, diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen und sie auf Verlangen – einschließlich zwischenzeitlich gefertigter Kopien – unverzüglich an RCH zurückzugeben.

2.4. Offenbare Angebotsfehler können bis zur Auftragsbestätigung berichtigt werden.

3. Bestellung / Auftragsbestellung

3.1. Mit seiner Auftragserteilung (Bestellung) erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

3.2. In jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten durch den Besteller erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben (z.B.“ wie gehabt“) in der Bestellung entstehen, wird nicht gehaftet.

3.3. Der Vertrag gilt nach Eingang der Bestellung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch RCH als abgeschlossen. Schweigen gilt nicht als Annahme und führt nicht zum Vertragsschluss. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend: dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw.

3.4. Erhält RCH nach Absendung der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder eine entsprechend ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und / oder seine Zahlungsweise, so kann RCH entweder ihre Leistung von einer vorherigen Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Preise; Preisvorbehalt; Verpackung

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage und Versicherung. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

4.2. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie Montagekosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

4.4. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche durch die Montage veranlassten Kosten, insbesondere Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Spesen.

4.5. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.

5. Zahlungen

5.1. Unsere Forderungen sind zahlbar innerhalb der gewährleisteten Frist nach Ausstellungsdatum ohne jeden Abzug: alle Zahlungen sind direkt an RCH zu leisten. Vereinbarte Skontoabzug ist nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Frist nach Ausstellungsdatum der Rechnung für RCH verfügbar ist.

5.2. Zahlungen sind ausschließlich auf die auf den Geschäftsbriefen angegebenen Konten zu leisten.

5.3 Jegliche Zahlungen haben in EUR zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.4. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Bestellers ist RCH nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt (vgl. Pkt. 13) stehenden Liefergegenstände zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. RCH ist zur anschließenden Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit(en) des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.6. Der Besteller kann gegenüber Ansprüchen von RCH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten ‚Ansprüchen aufrechnen.

5.7 Ist der Vertragspartner auf Grund mehrerer Lieferungen zur Zahlung verpflichtet, so werden Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Schuld gezahlt, bei mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Eine vom Vertragspartner getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

6.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Minderwert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte – auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags – durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

7. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

7.1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

7.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.

7.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

8. Lieferzeit

8.1 Für die Lieferzeit ist stets der in der Auftragsbestätigung genannte Termin maßgebend. Sollte eine bestimmte Kalenderwoche als Lieferzeit vereinbart sein, bleibt der Auslieferungstag in der bestätigten Woche RCH vorbehalten. Ist lediglich eine Lieferfrist angegeben, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Alle Lieferzeiten und -fristen verlängern sich angemessen, wenn die Voraussetzungen der Regelung 8.1 vorliegen.

8.2 Die Lieferzeit ist im Geschäftsbereich mit Handelpartnern eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

8.3 Die Einhaltung der Lieferzeit / – frist seitens RCH setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

8.4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sei denn, ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen. Die Gefahr geht in diesem Fall mit dem Tag der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.

9. Auftragsausführung

9.1 Konstruktive Änderungen, die den Gebrauchswert des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, können ohne Benachrichtigung des Bestellers vorgenommen werden. Alle in den Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. über Abmessungen, Gewicht und Inhalt verstehen sich mit dem branchenüblichen Toleranzen, soweit sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Für Materialstärke, Güte und gewicht gelten die Bedingungen des deutschen Normenausschusses.

9.2 Teillieferungen und damit Teilberechnungen sind zulässig.

10. Gefahrenübergang

10.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe / Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder wer den Transport durchführt. Das gilt auch bei Teillieferungen.

10.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die RCH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

11. Lieferungs - (Leistungs) Verhinderung

11.1 Bei Ereignissen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Brand, Mobilmachung und Krieg oder aus anderen Ursachen, die außerhalb des Einflussbereichs von RCH liegen, entstanden sind, ist RCH berechtigt, entweder eine entsprechend angemessene Lieferfrist zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten in dem sich RCH im Verzug befindet oder die o.g. Ereignisse bei Lieferanten eintreten. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht hierdurch nicht, es sei denn, dass die Lieferungsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

11.2 Wird RCH die ihr obliegende Lieferung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

12. Entgegennahme Und Annahmeverzug

12.1 Lieferungen sind auch bei unerheblichen Mängeln vom Besteller entgegenzunehmen.

12.2 Der Annahmeverzug des Bestellers berechtigt RCH zur Fakturierung. Der Besteller hat die Kosten und das Risiko einer Einlagerung, ggf. auch Zwischenlagerung außer Haus zu tragen.

13. Nicherfüllung des Bestellers

Wird vom Besteller die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten, so ist RCH wahlweise berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nach § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung des Bestellers um länger als vier Wochen verzögert wird und RCH diese Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das Recht von Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Diese Rechte stehen RCH auch dann zu, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig gestaltet oder fällige Rechnungsbeiträge nicht vereinbarungsgemäß gezahlt werden.

14. Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme des Liefergegenstandes / der Leistung – auch teilweise – auf eigene Kosten durchzuführen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zur Abnahme aus Gründen, die von RCH nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung mit dem Ablauf des 12 Werktages als abgenommen, wenn der Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hingewiesen worden ist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme mit diesem Zeitpunkt der Inbenutzungsnahme als erfolgt.

15. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

Für die Gewährleistung, zu der auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, und sonstige Haftung von RCH gelten die nachfolgenden Regelungen:

15.1 RCH leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern ist, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Regelung 7 bzw. 11.

15.2 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, übliche oder natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne Einwilligung von RCH vorgenommener Veränderung oder Reparatur durch den Besteller oder Dritten. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z. b. in der Eigenschaft des Materials liegende Farb- oder Strukturabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.

15.3 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.

15.4 Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich – jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang gemäß Regelung 7 bzw. 11 – nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Alle Mängelrügen sind an den Hauptsitz der REGAL CONSULT UND HANDEL GMBH zu richten. RCH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen von RCH an diese zurückzusenden; die Transportkosten werden übernommen sofern die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von RCH Änderungen etc. an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

15.5 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge geht die Gewährleistung von RCH nach eigner Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt RCH diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der RCH seinen Verpflichtungen nachkommen muss. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller eine Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen dritten auf Kosten von RCH vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich durch den Besteller oder einen dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen Kosten abgegolten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RCH – außer in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

15.6 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehend Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. RCH haftet deshalb nicht für Schäden die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind; vor allem haftet RCH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten von RCH sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RCH – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen (einschließlich evtl. Kosten und Zinsen) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von RCH. Dies gilt auch für die Einstellung von Einzelansprüchen in eine laufende Rechnung und für Forderungen, die gegen den Besteller im Zusammenhang mit den Liefergegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträglich erworben werden, solange der Eigentumsvorbehalt noch nicht wegen eines Ausgleichs der Forderungen aus dem Vertrag untergegangen ist. Der Besteller trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges oder Verschlechterung der Ware.

16.2 Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf eine durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Ware; RCH erwirbt im wertanteiligen Verhältnis hieran Miteigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und zu sichern.

16.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Verkauft der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an dritte, so gilt die Forderung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungsbetrages von RCH bereits jetzt als an diese abgetreten. RCH nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen von RCH ist der Besteller verpflichtet (wozu auch RCH berechtigt ist), diese Abtretung dem Dritten mitzuteilen und alle Auskünfte zu erteilen, die RCH zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt.

16.4 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an RCH abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller RCH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen durch einen eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder einer Wiederherbeischaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. Bei Unterlassung oder verspäteter Mitteilung seitens des Bestellers ist dieser zum Einsatz des uns entstehenden Schadens verpflichtet.

16.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch RCH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, RCH hätte die ausdrücklich schriftlich erklärt.

16.6 RCH wird die nach den vorstehenden Regelungen ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Hauptsitz der REGAL CONSULT UND HANDEL GMBH.

17.2 Als Gerichtsstand gilt das Gericht am Hauptsitz der REGAL CONSULT UND HANDEL GMBH als vereinbart.

18. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung; UN – Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

19. Änderungen

Jede Änderung der Anschrift des Bestellers oder der Lieferanschrift ist uns sofort schriftlich anzuzeigen, da sonst ggf. erforderliche Ermittlungen auf Kosten des Bestellers vorgenommen werden.

20. Datenschutz

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertrages zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung, Buchführung) Daten zu seiner Person unter Beachtung des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Webseite unter https://www.rch-einrichter.de/datenschutz.html.

Stand: Mai 2018

Datenschutz­einstellungen

Wir benötigen Ihre Zustimmung, bevor Sie unsere Website weiter besuchen können. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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